Arbeitswelt

Nichts als laue Proteste?

Angesichts der weitreichenden Angriffe auf den sozialen Besitzstand der lohnabhängigen Bevölkerung sieht sich der DGB gezwungen, zu Protestkundgebungen aufzurufen, die in der geplanten Form allerdings wenig bewirken werden.

Jakob Schäfer

Vor allem die vorgesehene Rentenreform ist so gravierend, dass sie die Lebenslage der meisten Lohnabhängigen nachhaltig verschlechtern wird, noch mehr als beispielsweise die Reform der Krankenversicherung (zu den Hintergründen siehe Christiaan Boissevain: „Umfassender Angriff von Kabinett und Kapital“).

Diese Angriffe können von der Regierung so vehement vorangetrieben werden, weil von Seiten der Gewerkschaften – der einzigen potentiellen Kraft, die das verhindern könnte – kein wirklicher Widerstand zu erwarten ist. Die Vorstände der Einzelgewerkschaften wie des DGB sind nicht nur konfliktscheu, sie teilen auch inhaltlich in weiten Teilen die angeblichen Gründe für diese Reformen: Überalterung der Gesellschaft, mangelnde Wettbewerbsfähigkeit usw.

Die Gewerkschaftsbürokratie (mit der bedingten Ausnahme des ver.di-Vorstands) verfolgt nicht das Ziel, so viel Widerstand aufzubauen, dass die geplanten Änderungen nicht umgesetzt werden. So soll es nur Protestkundgebungen an arbeitsfreien Tagen geben, um (mit staatstragender Verantwortung) eine andere Position zu artikulieren und damit den Mitgliedern zu demonstrieren, dass man nicht untätig bleibt. Wäre die SPD nicht in der Regierung, sähe es um eine Nuance anders aus, aber nicht grundsätzlich. Letztlich unterstützt die Gewerkschaftsbürokratie das Bestreben der Regierung, „Handlungsfähigkeit“ an den Tag zu legen, womit Wähler:innenstimmen zurückgeholt werden sollen. Doch genau mit dieser „Handlungsfähigkeit“ (die den Menschen noch mehr aufbürdet) wird die AfD weiter gestärkt. Gibt es eine Alternative?


26. September: ein Auftakt oder ein Abgesang?


Seit Bekanntwerden der Reformpläne – vor allem in Sachen Rente – und angefacht von den neuen Stellenabbau-/Kostensenkungsplänen in der Autoindustrie wächst seit dem Frühsommer in einer Reihe von Belegschaften der Unmut, allen voran bei Ford, Mercedes Benz, ZF usw. und inzwischen sogar bei VW. Der DGB-Vorstand musste also etwas tun, um nicht völlig unglaubwürdig zu werden, und hat im Juli eine Reihe von Kundgebungen organisiert und den 26. September, einen Samstag, als bundesweiten Aktionstag ausgerufen. Weitere Aktionen allerdings – bis hin zu Arbeitsniederlegungen – sind nicht in Vorbereitung, schließlich sei es Sache „der Politik“, die Dinge wieder geradezurichten. Und nur dazu sollen die Kundgebungen mahnen.

 

Europäische Sozialcharta

Unter dem Titel „Europarat rügt Defizite im deutschen Streikrecht“ schreibt Wolfgang Däubler zur Entscheidung des Ministerkomitees des Europarats 1998. „Als höchstes Gremium des Europarats hat das Ministerkomitee am 3.3.1998 eine sog. ‚individuelle Empfehlung‘ an die Bundesregierung gerichtet. Gegenstand waren die erheblichen Einschränkungen des Streikrechts in der Bundesrepublik. Der beratende ‚Regierungsausschuss‘ hatte dem Ministerkomitee diese weitestgehende Form einer Rüge im Fall der Verletzung der Europäischen Sozialcharta (ESC) vorgeschlagen.

Konkret ging es um das in Art. 6 Abs. 4 ESC garantierte Streikrecht das nach Auffassung des Ausschusses unabhängiger Experten u. a. eine Beschränkung auf tarifliche Ziele nicht zulässt. Dieser Ausschuss überprüft Gesetzeslage und Praxis in jedem Staat, der die ESC ratifiziert hat.“ [7]

Auszug aus dem Bericht des Regierungsausschusses der Europäischen Sozialcharta (XIII-4) an das Ministerkomitee des Europarats: „Art. 6 Abs. 4 – Das Recht auf kollektive Maßnahmen. Deutschland: […] 82. Der Ausschuss bedauerte, dass keine Änderung der Situation erfolgt sei, die er als Verstoß gegen diese Bestimmungen der Charta bewertet hatte. Er hatte immer die Auffassung vertreten, dass das Verbot aller Streiks in Deutschland, die nicht auf den Abschluss eines TV [Tarifvertrags] gerichtet sind und die nicht von einer Gewerkschaft ausgerufen oder übernommen worden sind, mit den Erfordernissen von Art. 6 Abs. 4 unvereinbar sei.“ S. 155: „Das Verbot aller Streiks, die nicht auf den Abschluss von TV gerichtet seien, sei eine schwere Verletzung eines Artikels aus dem ‚harten Kern‘; im Übrigen bedürfe es keiner Änderung von Artikeln des GG, um die Situation in Einklang mit der Charta zu bringen; es sei Aufgabe der Gerichte, das GG im Lichte der internationalen Verpflichtungen zu interpretieren.“

Kritische Appelle an die Gewerkschaftsvorstände sind – zumindest aus taktischen Gründen – sinnvoll. Aber sie versprechen keine Änderung von deren Politik. Entscheidend ist der Widerstand von unten, also von gewerkschaftlichen Basisstrukturen und vor allem von betrieblichen Kollektiven (Vertrauenskörpern, eigenständigen Betriebsgruppen usw.). Nur sie können eine Bewegung für einen effektiven Widerstand anstoßen, also Streiks, die über pflichtbewusste „Demonstrationsstreiks“ (Demonstrationen während der Arbeitszeit) hinausgehen, bei denen man also nicht unmittelbar danach an den Arbeitsplatz zurückkehrt. Demonstrationen, die nicht Teil einer weitergehenden Kampagne sind, überzeugen nicht und werden keine Dynamik in Gang setzen, die in der Lage ist, im Verlauf der Kampagne mehr und mehr Kolleg:innen einzubeziehen. Wenn aber nach diesen Demos nichts erreicht sein wird, kann dies zu großem Frust führen. Die daraus entstehende Desillusionierung kann nur die AfD stärken.


Auf Generalangriff mit Generalstreik antworten?


1947 und 1948 waren regionale politische Streiks mit bis zu 1,3 Mio. Beschäftigten durchgeführt worden. Der einzige umfassende Generalstreik in der BRD fand am 12. November 1948 gegen die Währungsreform und die stark steigenden Preise statt. An dem 24-Stunden-Streik nahmen 9,25 Millionen der insgesamt 11,7 Mio. Beschäftigen in der britisch-amerikanischen Besatzungszone teil (die Gewerkschaften hatten damals gerade mal 4 Mio. Mitglieder). 1952 konnten sich die Gewerkschaften im Kampf für eine Betriebsverfassung in Anlehnung an das Mitbestimmungsgesetz in der Montanindustrie nicht durchsetzen. Der berüchtigte Arbeitsrichter Hans Carl Nipperdey (in der NS-Zeit aktiver Nazi, Mitglied der SA, und in der BRD Vorsitzender Richter des Bundesarbeitsgerichtes) schrieb 1953 in einem Gutachten zum Zeitungsstreik von 1952 (der sich gegen die Verabschiedung des Betriebsverfassungsgesetzes gerichtet hatte), dass Streiks nur legitim und legal seien, wenn sie „sozial adäquat“ seien, weil sie sich gegen den sogenannten Arbeitgeber richten, und wenn sie die Änderung der Arbeitsbedingungen zum Ziel haben. Auf diesem Gedankengang basieren alle späteren Begründungen für Schadensersatzansprüche gegen Streikende (bzw. ihre Gewerkschaften, wenn diese dazu aufgerufen haben).

Auf dieser Grundlage hat sich seitdem das Richterrecht für die Definition von rechtmäßigen Streiks durchgesetzt. Auch die Gewerkschaften haben mit der Zeit die Ansicht übernommen, Streiks seien verfassungsrechtlich nur im Zusammenhang mit Tarifauseinandersetzungen zulässig.

Genau diese eingeengte und noch nicht mal juristisch haltbare Sicht der Dinge ist falsch, denn ihr stehen sowohl das Grundgesetz als auch die internationalen Verträge, die die BRD abgeschlossen und ratifiziert hat, eindeutig entgegen:

Das Grundgesetz (GG): Hier lässt der Artikel 9 (Abs. 3) nicht den geringsten Zweifel zu: „Das Recht, zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig …“ Dieses Grundrecht ist auch mit Richterrecht nicht außer Kraft zu setzen. Dieser Artikel (er ist einer von insgesamt 19 Grundrechtsartikeln) ist in besonderem Maße vor Änderungen geschützt und gehört zum Kernbestand der Verfassung. [1] Er wird auch an keiner anderen Stelle im GG in irgendeiner Form eingeschränkt. [2] Warum also sollten die Gewerkschaften das Richterrecht inhaltlich akzeptieren? Dass sie aus Gründen der Kräfteverhältnisse das heute weithin akzeptierte Richterrecht nicht einfach ignorieren sollten, ist sicherlich unbestritten. Doch um dieses Kräfteverhältnis mindestens mittelfristig zu ändern, ist eine klare inhaltliche Ablehnung des Verbots politischer Streiks unabdingbar.

Die ILO-Prinzipien

Die BRD ist aufgrund ihres Beitritts zur ILO (Internationale Arbeitsorganisation) 1951 zur Einhaltung der dort vereinbarten Regeln verpflichtet. „Es handelt sich einerseits um Übereinkommen (oder Protokolle) als rechtsverbindliche internationale Verträge, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Zudem gibt die ILO Empfehlungen, die als nicht verbindliche Richtlinien dienen.“ [8]

In einer zusammenfassenden Bewertung der ILO-Prinzipien zum Streikrecht heißt es in einer ILO-Schrift von 1998 [9]: „Obwohl das Komitee ausdrücklich festgehalten hat, dass Gewerkschaften nur so lange legitimerweise eine Nichteinmischung in ihre Aktivitäten fordern können, wie sie verhindern, dass ihre berufsbezogenen Forderungen einen rein politischen Aspekt annehmen, hat das Komitee auch festgehalten, dass eine klare Unterscheidung zwischen politischer und gewerkschaftlicher Sphäre schwer zu treffen ist und dass diese beiden Sphären sich gegenseitig überschneiden.

Infolgedessen hat das Komitee beschlossen, dass berufsbezogene und ökonomische Interessen, die von Arbeitnehmern durch das Ausüben des Streikrechts geschützt werden, nicht nur bessere Arbeitsbedingungen oder kollektive Ansprüche berufsbezogener Natur betreffen, sondern auch das Suchen nach Lösungen für Wirtschafts- und Sozialpolitikfragen. […] Nichtsdestotrotz sollten die Aktivitäten seitens der Arbeitnehmer nur in einem Ausdruck des Protestes bestehen und nicht als Friedensbruch gedacht sein. In diesem Zusammenhang hat das Komitee zur Versammlungsfreiheit geäußert, dass eine Illegalitätserklärung eines nationalen Streiks, der gegen die sozialen und arbeitstechnischen Auswirkungen einer Wirtschaftspolitik einer Regierung gerichtet ist, und das Verbieten des Streiks eine ernsthafte Verletzung der Versammlungsfreiheit darstellen.“ [10]

 

Vor diesem Gesamthintergrund ist es nicht verwunderlich, dass der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages zu dem Schluss kommt, dass das in Deutschland eingeschränkte Streikrecht in eklatantem Widerspruch zu den Übereinkommen 87 (Vereinigungsfreiheit) und 98 (Versammlungsfreiheit) der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), zu Artikel 6 Abs. 4 der Europäischen Menschenrechts- und Sozialcharta und dem GG-Artikel 9 Abs. 3 steht. [3]


Was kann getan werden?


Es ist klar, dass unter den gegenwärtigen Bedingungen aus dem Stand heraus ein Aufruf zum politischen Streik keine Massenbeteiligung erwarten ließe, auch wenn er vom DGB herausgegeben würde. Eine Änderung der eingefahrenen innergewerkschaftlichen und gesamtgesellschaftlichen Kräfteverhältnisse kann nur durch eine hartnäckige und wachsende Bewegung von unten in Gang gesetzt werden. Dazu müssen sich die vorhandenen linksgewerkschaftlichen Strukturen, Netzwerke und betriebliche Gruppen zusammentun, sich auf eine gemeinsame Plattform verständigen und ein entschlossenes Programm vertreten.

Dazu sollte eine der überörtlich anerkannten Strukturen die Initiative ergreifen, sich mit anderen schon bestehenden Gruppen und Strukturen zusammentun und ein erstes (möglichst überregionales) Koordinierungstreffen organisieren. In der Folge könnte eine Konferenz auf Basis von Vertreter:innen aus betrieblichen (gewerkschaftlichen) Strukturen und Gruppen angegangen werden. Ziel sollte es sein, eine eigenständige Bewegung aufzubauen, die nicht von den DGB-Beschlüssen abhängig ist, die Gewerkschaften aber sehr wohl in die Pflicht nimmt (ganz im Sinne der Resolution des Vertrauenskörpers von Mercedes Benz Untertürkheim [4]). Die Bewegung muss darauf ausgerichtet sein, auch außerhalb von Tarifrunden den politischen Streik als ein legitimes und auch machbares Mittel in den Köpfen von möglichst vielen Kolleg:innen zu verankern. Denn:


Vor dem Streikrecht war der Streik


Im Rahmen einer solchen Kampagne für einen politischen Streik können die o. g. Bestimmungen, wie sie sich aus den internationalen Verträgen ergeben, für unsere Argumentation genutzt werden. Auch das Grundgesetz kann zur Stärkung unserer Argumentation herangezogen werden, auch wenn wir als Marxist:innen uns keine Illusionen über die Einhaltung von Grundrechten seitens der Herrschenden machen, wenn es hart auf hart kommt. Letztendlich aber wird die juristische Argumentation nicht die entscheidende Ebene sein, um das Recht auf den politischen Streik durchzusetzen. Sie dient lediglich der politisch-moralischen Unterstützung.

Ausschlaggebend für die Erfolgsaussichten zur Erreichung der Ziele und für die Abwehr von Repressionsmaßnahmen nach einem solchen Streik ist die Frage: Wie viele Menschen – vor allem aus ökonomisch und verwaltungstechnisch wichtigen Bereichen – nehmen an einem solchen Streik teil? Dazu zwei vollkommen unterschiedliche Beispiele aus den letzten Jahrzehnten:

 

Mercedes-Benz Bremen: Arbeitsniederlegung Hitzefrei

26. Juni 2026: IG-Metall-Vertrauensleute und Betriebsräte der Halle 9 rufen zu Hitzefrei auf. Das nicht nur wegen der überhöhten Temperaturen, sondern angesichts der Forderungen des Vorstands: Länger arbeiten und Kürzung der Löhne. Die Regierung will uns bis 70 Jahren arbeiten lassen und diskutiert massive Kürzungen im Bereich Gesundheit, Bildung und Rente. Nicht mit uns!

Erstes Beispiel ‒ Die 1969 gebildete SPD/FDP-Regierungskoalition hatte im Bundestag nur eine knappe Mehrheit. Im Rahmen der CDU-Kampagne vor allem gegen die Entspannungspolitik der Brandt-Regierung (Ostverträge) traten 3 FDP-Abgeordnete zur CDU über, was den damaligen Unionsfraktionsvorsitzenden Barzel motivierte, im April 1972 im Bundestag einen Misstrauensantrag („konstruktives Misstrauensvotum“) zur Abwahl von Brandt zu stellen. Zwei Tage vor der geplanten Abstimmung (am 27. April) gingen in der BRD Zehntausende auf die Straße, darunter nicht wenige Arbeiter:innen vor allem in Großbetrieben in NRW, und zwar während der Arbeitszeit. Betroffen waren Metall- und Stahlbetriebe, Autowerke (VW, Ford, Daimler Benz und sogar BMW). Nach damaligen Zählungen waren es in den Tagen vom 25.‒27. April annähernd 100 000 Kolleg:innen in etwa 100 Betrieben. Der am meisten verbreitete Ruf war: „Willy muss Kanzler bleiben.“ Oder einfach auch „Willy! Willy!“ Offiziell war das kein Generalstreik, es war im Grunde nur die Wahrnehmung des Rechts auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit (der Form nach waren es also „Demonstrationsstreiks“). Aber allein die hier und da bekannt gewordenen Rufe nach einem Generalstreik und die faktische Wirkung solcher Demos und Kundgebungen gegen einen drohenden Beschluss des Bundestages war faktisch ein politischer Streik.

Das zweite Beispiel‒ Ein anderer spontaner Streik war viel kleiner, besaß aber mindestens das gleiche Potential der Ausdehnung auf große Teile der Industrie und damit auf bedeutende Sektoren der tatsächlichen Mehrwertproduktion: 1996 gab es im Verlauf des Jahres schon mehrere Protestkundgebungen gegen geplante oder beschlossene Sozialabbaumaßnahmen, darunter die Einführung von Karenztagen für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für alle nicht tarifgebundenen Betriebe. Insgesamt beteiligten sich an diesen DGB-Kundgebungen annähernd 350 000 Menschen.

Das Gesetz zur Einführung von Karenztagen für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wurde schließlich am 13. September 1996 im Bundestag beschlossen und sollte am 1. Oktober 1996 in Kraft treten. Als das Kapital sich mit diversen Ankündigungen daran machte, die Karenztage auch in den tarifgebundenen Betrieben umzusetzen, gab es in vielen Städten Kundgebungen der IG Metall, an denen insgesamt 100 000 Metaller:innen teilnahmen. Politisch aber viel bedeutender war die spontane Bewegung zur Niederlegung der Arbeit, und zwar ausgehend vom Daimlerwerk in Bremen. Dort fing man Ende September an mit einer Arbeitsniederlegung von 1000 Beschäftigten und nannte dies „Kein Streik, aber massenhafte ‚Nachfrage bei Werksleitung‘“. Diese „Nachfrage“ setzte sich in den Folgetagen fort, verstärkte sich und begann, sich auf andere Betriebe auszudehnen. Dieser politische Streik war noch in der Aufbauphase (er hatte erst wenige Tausend Menschen erfasst), aber es reichte schon: Innerhalb von wenigen Tagen erklärten viele Geschäftsführer in der Metallindustrie (egal ob tarifgebunden oder nicht), dass es in ihren Betrieben keine Karenztage geben werde, und die Kohlregierung strich das Gesetz.

Dies waren beileibe nicht die einzigen politischen Streiks seit 1948. [5] So war der 16-wöchige Streik der IG Metall 1956/57 für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall auch für Arbeiter zwar formal ein Kampf für einen Tarifvertrag, hatte aber weitreichende politische Folgen, was schließlich dazu führte, dass 1969 die CDU-SPD-Regierung den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für alle Beschäftigten im Lohnfortzahlungsgesetz verankerte. Oder nehmen wir ein anderes Beispiel auf das Tom Adler hinwies: „Über 300 000 KollegInnen haben Ende Januar [2007] an den Aktionen der IG Metall gegen die Rente mit 67 teilgenommen. Mindestens ein Teil von ihnen war während der Arbeitszeit auf der Straße und hat sich damit zweifellos das Recht zum politischen Streik genommen, was hierzulande bekanntlich als illegal gilt und allein schon deshalb hohe Aufmerksamkeit bekommt – bei Gegnern wie Befürwortern.“ [6]


Die nächsten Schritte


Seit Anfang des Sommers häufen sich Meldungen von aktiven Vertrauenskörpern, vor allem der Metall- und Elektroindustrie, die deutlich machen, dass man die Schnauze voll hat und auf Aktionen drängt (siehe dazu etwa den Kasten „Arbeitsniederlegung Hitzefrei“ bei Mercedes Benz Bremen). Der Aufbau einer Bewegung für einen betriebs- und sektorübergreifenden Streik ist zwar ohne die Mitwirkung (oder gar Initiierung) seitens der Gewerkschaftsvorstände sehr schwer, aber keineswegs unmöglich. Dafür braucht es (spätestens nach der „Sommerpause“)

      
Mehr dazu
Daniel Berger: Unsere Krankheit – Ihr Profit, die internationale Nr. 4/2026 (Juli/August 2026). Auch bei intersoz.org.
DOSSIER: Renten – Der Evergreen: zu viel Sozialstaat, die internationale Nr. 2/2026 (März/April 2026).
António Louçã: Generalstreik für das Arbeitsrecht, die internationale Nr. 1/2026 (Januar/Februar 2026) (nur online).
Jakob Schäfer: Der pure Antikapitalismus am Limit, die internationale Nr. 2/2025 (März/April 2025).
Jakob Schäfer: Krise der Autoindustrie – Gewerkschaftsbürokratie bettelt um Sozialpartnerschaft, die internationale Nr. 1/2025 (Januar/Februar 2025). Auch bei intersoz.org.
 

Letzteres ist deswegen von großer Bedeutung, weil es im Moment keine anerkannte alternative Struktur gibt, die unabhängig von den Gewerkschaftsvorständen zu wirksamen bundesweiten Aktionen aufrufen könnte. An der Vorbereitung einer solchen Konferenz (Besprechung von betrieblichen Aktivist:innen) können – als Unterstützer:innen – bestehende Netzwerke und überparteiliche Publikationen mitwirken (also etwa Labournet, die VKG, express, die „aktionszeitung für eine Verkehrsindustrie der Zukunft“ usw.), aber die Abgesandten aktiver Vertrauenskörper und anderer betrieblicher Gruppen müssen die Struktur und die politische Ausrichtung einer solchen Koordination bestimmen. Die in dieser Richtung inzwischen angelaufenen Koordinierungs- und Vernetzungsanstrengungen lassen hoffen.

Hier lediglich ein Vorschlag für zentrale Themen einer Plattform, die man – möglichst ohne wochenlanges Tauziehen – in knapper und pragmatischer Form beschließen könnte, um gemeinsam an einem Strang zu ziehen:

Jakob Schäfer ist Redakteur der Zeitschrift die internationale, langjähriger Gewerkschaftsaktivist und aktiv in der VKG



Dieser Artikel erschien in die internationale Nr. 5/2026 (September/Oktober 2026). Auch bei intersoz.org. | Startseite | Impressum | Datenschutz


[1] Zu diesem Kernbestand gehört genau genommen auch Artikel 20, in dem es heißt: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. [Und in Absatz 4 heißt es dort:] Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“

[2] Dem entgegen versucht allerdings die Regierung gerade, die Arbeitspflicht in Krisenzeiten für bestimmte Sektoren durchzusetzen und damit die Bestimmungen der Notstandsverfassung von 1968 noch auszudehnen. Mehr dazu unter: gewerkschaftsforum.de

[3] https://www.bundestag.de/resource/blob/411676/WF-VI-103-06-pdf.pdf

[4] https://vernetzung.org/schluss-jetzt-protest-widerstand-streik-eine-resolution-der-ig-metall-vertrauensleute-mercedes-benz-stuttgart-unterturkheim/

[5] Mehr dazu in Lucy Redler: Politischer Streik in Deutschland nach 1945, Karlsruhe (Neuer ISP Verlag) 2007

[6] Tom Adler in Vorwort zum Buch von Lucy Redler a. a. O. S. 7

[7] Prof. Wolfgang Däubler in der Fachzeitschrift „Arbeit und Recht“ (ArbuR) Ffm, Heft 4/1998, S. 154 ff

[8] https://www.ilo.org/de/regions-and-countries/europe-and-central-asia/internationale-arbeitsorganisation-vertretung-deutschland/ilo-arbeits-und-sozialstandards/ilo-%C3%BCbereinkommen

[9] Bernard GERNIGON, Alberto ODERO and Horacio: “ILO Principles concerning the Right to Strike”: GUIDO

[10] Im Original heißt es an der entscheidenden Stelle: “In this connection, the Committee on Freedom of Association has stated that ‘a declaration of the illegality of a national strike protesting against the social and labour consequences of the government’s economic policy and the banning of the strike constitute a serious violation of freedom of association’.” (ILO, 1996d, para. 493)